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1.2.Verpflichtung zur Aufnahme der Anzeige

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Es ist allgemein anerkannt, dass die Zuständigkeit zur Entgegennahme einer Strafanzeige auch die Verpflichtung begründet, die Strafanzeige aufzunehmen.34 Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn es sich um eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige handelt. Auch derjenige, der eine offensichtlich unbegründete Strafanzeige erstattet, hat einen Anspruch auf einen Bescheid nach§ 171 StPO und kann unter den Voraussetzungen des § 172 StPO das Klageerzwingungsverfahren betreiben. Diese Rechte würden dem Anzeigenden abgeschnitten, wenn seine Anzeige gar nicht erst aufgenommen würde. Es ist aber folgendes zu berücksichtigen: Es ist zulässig und kann in Einzelfällen zweckmäßig sein, auf den Anzeigenden mit dem Ziel einzuwirken, ihn von der Erstattung einer offensichtlich unbegründeten Strafanzeige abzubringen. Dem Anzeigenden kann auch die Erstattung einer schriftlichen Strafanzeige empfohlen werden. Besteht der Anzeigende gleichwohl auf einer mündlichen Anzeigeerstattung, so muss die Anzeige jedenfalls dann nicht sofort aufgenommen werden, wenn andere vordringlichere Dienstgeschäfte zu erledigen sind. Dem Anzeigenden kann dann ein späterer Termin für die Aufnahme der Anzeige gegeben werden.

Die in § 158 Abs. 1 Satz 2 StPO vorgeschriebene Beurkundung, die keiner bestimmten Form bedarf, muss erkennen lassen, wer welchen Sachverhalt angezeigt hat. Bei offensichtlich unbegründeten Strafanzeigen wird in der Regel eine sehr kurze Darstellung des angezeigten Sachverhalts ausreichen. Der aufnehmende Beamte ist nichtverpflichtet, alle Einzelheiten und weitschweifigen Ausführungen aufzunehmen, auf deren Aufnahme der Anzeigende besteht. Er hat nur das aufzunehmen, was ihm für die Darstellung des Sachverhalts wesentlich erscheint.

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