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1.Tatsachen

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Als Tatsachen im Sinne der StPO gelten konkrete Umstände, die Ereignisse, Vorgänge, Gegebenheiten, Eigenschaften und Zusammenhänge eines Geschehens widerspiegeln. „Tatsache“ ist nach allgemeiner Auffassung, im Gegensatz zur „Wertung“ ein Umstand, der „dem Beweis zugänglich“ ist. Beweis wiederum ist seinerseits eine weitere Tatsache, die mittels Schlussfolgerung die erste Tatsache stützt, belegt, bestätigt; der Begriff umfasst aber im Grunde nicht allein diese zweite Tatsache selbst, sondern bezieht ihre kommunikative und ursächliche Verbindung mit der zu beweisenden ersten Tatsache mit ein.32

Tatsachen können in der Vergangenheit liegen oder sich in der Gegenwart ereignet haben. Tatsachen sind sowohl das sinnlich wahrnehmbare äußere Geschehen als auch innerpersonale psychische Tatsachen wie Pläne, Ansichten, Motive oder Gedanken. Auch die Behauptung, dass sich ein Geschehnis nicht ereignet hat oder ein Zustand nicht bestand (sogenannte Negativtatsache) kann eine dem Beweis zugängliche Tatsache sein. Durch diesen weiten Tatsachenbegriff sind lediglich nicht objektivierbare Bewertungen und Vorhersagen sowie der Inhalt und die Auslegung der anzuwendenden inländischen Rechtsvorschriften und Rechtsbegriffe aus der Beweisaufnahme ausgenommen.33

Tatsachen werden u.a. unterschieden nach äußeren Tatsachen und inneren Tatsachen.

Äußere Tatsachen treten in der Außenwelt in Erscheinung. Innere Tatsachen tragen sich im Inneren eines Menschen zu. Es sind z.B. Absichten oder Motive des Handelns. Häufig kann von äußeren Tatsachen auf innere Tatsachen geschlossen werden.34

Über offenkundige Tatsachen findet eine Beweiserhebung nicht statt (§ 244 Abs. 3 StPO). Offenkundig ist eine Tatsache dann, wenn sich ihre Wahrheit aus allgemein zugänglichen Quellen ergibt und für jedermann unmittelbar einsichtig ist.35

Die tatsächlichen Umstände, die die Voraussetzungen Straftatbestands erfüllen, nennt man Haupttatsachen. Wird eine von ihnen nicht zur Überzeugung des Gerichts festgestellt, darf die Verurteilung nicht erfolgen.

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