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1.Haupttatsachen: Direkter (unmittelbarer) Beweis

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Der direkte Beweis ist derjenige, der in der verfahrensrechtlichen Betrachtung als „Haupttatsache“ bezeichnet wird. Der direkte Beweis ist dann gegeben, wenn die beweiserhebliche Tatsache unmittelbar auf den zu beweisenden Sachverhalt hinweist. Es handelt sich um die Beweise, die durch sich selbst die Strafbarkeit begründen („unmittelbare Beweise“). Unmittelbare Beweise können z.B. die sichergestellte Waffe, das Rauschgift oder Falschgeld sein, die bei einem Beschuldigten sichergestellt werden, weil und insoweit der Besitz allein die Strafbarkeit begründet.41

Beispiel:42 Hat der Beschuldigte 15 Gramm Heroin bei sich, so beweist dies den rechtswidrigen Drogenbesitz. Wird daraus gefolgert, dass der Betreffende mit Drogen handelt, so kann die Menge, die über den normalen Tagesgebrauch hinausgeht, lediglich aus dieser Schlussfolgerung heraus ein Indiz für den Handel sein. Sind die 15 Gramm in die üblichen Verkaufsportionen einzeln verpackt, wäre dies ebenfalls ein weiteres Indiz, trägt der Beschuldigte darüber hinaus Bargeld in „handelsüblicher Stückelung“ bei sich, ergäbe sich ein weiterer mittelbarer Beweis. Als unmittelbarer Beweis für den Handel könnte jedoch eine (verdeckte) Ton und Bildaufzeichnung gelten, die die Abgabe der Verkaufsportionen und die Entgegennahme von Kaufgeld darstellt. Der so gefertigte Film wäre Gegenstand des Augenscheins in der Gerichtsverhandlung.

Haupttatsachen sind häufig solche, die sich einer unmittelbaren Kenntnisnahme durch das Gericht entziehen, Richter waren in der Regel nicht dabei.

Beispiel: In einer Raubsache sagt der Zeuge A aus, er habe beobachtet, wie der Beschuldigte X dem Opfer Y die Handtasche entrissen habe. Voraus gegangen war ein Wiedererkennungsverfahren, in dem der Zeuge A den Beschuldigten X zweifelsfrei als den Täter in der Sache identifiziert hatte. Es liegt ein direkter Beweis für die Täterschaft des X vor.

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