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2.Erfahrungssätze

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Erfahrungssätze sind Regeln, die sich auf wissenschaftliche Erkenntnisse oder auf allgemeine Lebenserfahrungen begründen. Soweit Erfahrungssätze keine Ausnahme zulassen, haben sie im Sinne des Beweiswerts eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit zum Inhalt. Bleiben Erfahrungssätze unbeachtet, ist die Beweiswürdigung fehlerhaft.36 Erfahrungssätze sind in der kriminalistischen Praxis besonders bei der Beweiswürdigung von sogenannten Indizienbeweisen von Bedeutung. Das Gericht hat die Frage nach der Existenz von Erfahrungssätzen und bejahendenfalls deren Gültigkeitsanspruch zu prüfen. An zwingende Erfahrungssätze ist das Gericht gebunden, mit nicht allgemeingültigen Erfahrungssätzen muss es sich wegen in ihnen etwa zum Ausdruck kommenden Wahrscheinlichkeitsaussagen auseinandersetzen.37

Ein Beweis des „ersten Anscheins“ (prima facie), der nicht auf der Gewissheit, sondern auf der Wahrscheinlichkeit eines typischen Geschehensablaufs beruht, ist im Strafprozess (anders im Zivilprozess) nicht zulässig.38

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