Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 147
III.Beweisformen
ОглавлениеUnter den beweiserheblichen Tatsachen kann man Haupttatsachen (unmittelbar erhebliche Tatsachen), Indizien und Hilfstatsachen des Beweises unterscheiden.39 Haupttatsachen füllen die Merkmale des gesetzlichen Tatbestands aus, ohne dass es weiterer Zwischenschritte zur Subsumtion der Tatsache unter die in Betracht kommende Norm bedarf. Indizien sind demgegenüber (nur) mittelbar entscheidungserhebliche Beweistatsachen, die – für sich genommen oder in Verbindung mit anderen Indizien – mittels der Anwendung von Denkgesetzen oder Erfahrungssätzen einen zwingenden oder einen möglichen Schluss auf eine Haupttatsache zulassen. Hierzu zählen auch die sogenannten Hilfstatsachen, die der Beurteilung des Beweiswerts eines Beweismittels dienen.40