Читать книгу Basislehrbuch Kriminalistik - Christoph Keller, Bijan Nowrousian - Страница 143
I.Strafprozessualer Beweis
ОглавлениеZiel jeden Strafverfahrens ist es, Grundlagen für die Entscheidung zu beschaffen, ob der Beschuldigte wegen einer bestimmten Straftat anzuklagen und dann zu verurteilen oder ob das Verfahren einzustellen ist. Diese Entscheidung ist nur möglich, wenn die Beweisführung alle Merkmale der fraglichen Straftat umfasst, also sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente sowie die zeitliche und örtliche Einordnung der Tat. Damit es zu einer Verurteilung kommen kann, müssen alle diese Elemente bewiesen sein; bleibt nur ein einziges Tatbestandselement unbewiesen, dann muss das Verfahren eingestellt werden.28
„Beweis“ ist strafprozessual nur, was von einem entscheidungsberufenen Staatsorgan, i.d.R. einem gerichtlichen Spruchkörper, im Rahmen einer Beweiswürdigung als ein solcher anerkannt/verwandt worden ist, sei es zur Stärkung des Beweisgebäudes,29 sei es zu dessen Schwächung/Relativierung. Der Terminus korreliert als Gegenstand immer mit seinem Bezugsrahmen, der richterlichen Überzeugungsbildung (§§ 261, 264, 267 StPO). Die Beweiswürdigung im engeren Sinn schließt an die Beweiserhebung an. Sie setzt voraus, dass die im konkreten Fall in Betracht kommenden Beweise erhoben sind. Vorausgesetzt ist also, dass das Gericht die Zeugen gehört hat, dass etwaige Beweisstücke in Augenschein genommen worden sind und der Angeklagte, wenn er aussagebereit war, gehört worden ist. Soweit Urkunden von Bedeutung sind, müssen diese verlesen worden sein; wenn ein Sachverständiger benötigt wird, muss dieser sein Gutachten erstattet haben.30
„Beweis“ ist also namentlich nicht, was der Gerichtsreporter aus seiner Perspektive (etwa in kritischer Einschätzung des gerichtlichen Agierens und Argumentierens) für einen solchen hält, mag er kriminaltechnisch oder strafprozessrechtlich auch noch so recht haben.31
Was „Beweis“ ist, entscheidet die „freie Überzeugung des Gerichts“, und zwar „aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung“ (§ 261 StPO).