Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 198
1. Allgemeines
Оглавление175
Die Richtlinie 2009/31/EG[232] will nach Art. 1 Abs. 1 RL 2009/31/EG einen Rechtsrahmen für eine Brückentechnologie zur umweltverträglichen geologischen Speicherung von Kohlendioxid schaffen. Sie wird auch CCS-Richtlinie genannt, was für Carbon Capture and Storage steht. Hierdurch soll gem. Art. 1 Abs. 2 RL 2009/31/EG eine dauerhafte Rückhaltung von CO2 in einer Weise gewährleistet sein, dass negative Auswirkungen und Risiken für die Umwelt und die menschliche Gesundheit vermieden oder, wenn dies nicht möglich ist, so weit wie möglich beseitigt werden. Die Richtlinie gilt gem. Art. 2 Abs. 1 RL 2009/31/EG für die geologische Speicherung von CO2 im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in ihren ausschließlichen Wirtschaftszonen und ihren Festlandsockeln im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen (UNCLOS). Ausgenommen sind nach Art. 2 Abs. 2 RL 2009/31/EG geologische Speicherungen von CO2 mit einem geplanten Gesamtspeichervolumen von weniger als 100 kt zu Forschungszwecken bzw. zur Entwicklung oder Erprobung neuer Produkte und Verfahren. Art. 2 Abs. 4 RL 2009/31/EG enthält außerdem ein Verbot der CO2-Speicherung in der Wassersäule.