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2. Bereichsausnahmen

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Nicht erfasst hingegen sind nach Art. 2 Abs. 4 RL 2003/96/EG

- die Verbrennung von Holz[238]
- die Verwendung von Energieerzeugnissen für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[239]
- die Verwendung sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff[240], auch dual use genannt
- die Verwendung von elektrischem Strom hauptsächlich für die Zwecke der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie[241]
- die Verwendung für elektrischen Strom, wenn er mehr als 50 % der Kosten für ein Erzeugnis ausmacht[242]
- die Verwendung von Strom und Energieerzeugnissen in mineralogische Verfahren[243]
Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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