Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 208

4. Zwingende Steuerbefreiungen

Оглавление

187

Folgende Verwendungen von Strom und Energieerzeugnissen müssen die Mitgliedstaaten zwingend freistellen:

- bei der Stromerzeugung verwendete Energieerzeugnisse bzw. verwendeter elektrischer Strom (sog. Input-Besteuerung). Allerdings können die Mitgliedstaaten davon abweichend aus umweltpolitischen Gründen eine Besteuerung vornehmen nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG..Dies läge z.B. bei der Verwendung von Kohle zur Stromerzeugung nahe.
- Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt gem. Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG
- Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Schifffahrt in Meeresgewässern der Gemeinschaft (einschließlich des Fischfangs), mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, und an Bord von Schiffen erzeugter elektrischer Strom nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG.

188

Liegen diese drei Fälle vor, können sich Betroffene auch gegen entgegen stehendes nationales Recht auf diese Steuerbefreiungen berufen, denn der begünstigenden Norm des Art. 14 RL 2003/96/EG kommt unmittelbare Wirkung zu.[247]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх