Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 218

II. Nationaler Klimaschutz und Binnenmarkt

Оглавление

201

Solche unilateralen nationalen Klimaschutzmaßnahmen stellen immer ein Problem für einen einheitlichen Rechtsraum wie den des EU-Binnenmarkts dar. Denn dies führt zu Rechtszersplitterung und läuft dem Harmonisierungsgedanke entgegen. Auch kann so das Ziel einheitlicher Wettbewerbsbedingungen gefährdet werden. Dies kann man auch am Beispiel der deutschen Energiewende studieren, welche zu einer starken Belastung für die stromkostenintensive deutsche Industrie in Verhältnis zu anderen EU Staaten geworden ist.

202

Andererseits liegt in einem solchen „Vorpreschen“ einzelner Mitgliedstaaten auch eine Chance. Auch hier kann die trotz aller Kritik letztlich erfolgreiche deutsche Energiewende durch das EEG als Beispiel gelten, denn sie ist inzwischen weltweit ein Vorbild. Nationale Gestaltungsspielräume können daher[259] wertvolle Experimentiermöglichkeiten sein, denen andere Mitgliedstaaten vielleicht irgendwann einmal folgen und langfristig sogar die Möglichkeit besteht, dass sich die ursprünglich unilaterale nationale Maßnahme EU weit durchsetzt. Außerdem ist jede zusätzliche Anstrengung klimapolitisch nicht nur erwünscht, sondern im Pariser Abkommen ausdrücklich aufgefordert. Man muss allerdings aufpassen, dass solche nationalen Maßnahmen nicht zu protektionistischen Zwecken missbraucht werden, etwa um durch Setzung bestimmter Technikstandards ungeliebte Konkurrenz aus dem Ausland fernzuhalten.

203

In diesem Spannungsfeld bewegen sich die Regeln zu den nationalen Alleingängen im Klimaschutzrecht. Was hier im Einzelnen möglich ist, hängt ganz entscheidend davon ab, ob der Bereich noch nicht harmonisiert ist und auch sonst keine Sekundärrechtsakte bestehen[260], also noch kein klimapolitischer Sekundärrechtsakt existiert oder ob es bereits eine Harmonisierung oder einen sonstigen Sekundärrechtsakt gibt.[261]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх