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5. Zugang zum Transportnetz und zu den Speicherstätten

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Da CO2-Speicherung nur möglich ist, wenn es Transportnetze, etwa von Kohlekraftwerken, bei denen das CO2 abgeschieden wird, zu den Speicherstätten gibt, sind auch Regelungen hierzu erforderlich. Die Mitgliedstaaten müssen daher die notwendigen Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, dass potenzielle Nutzer für die Zwecke der geologischen Speicherung des erzeugten und abgeschiedenen CO2 transparenten und diskriminierungsfreien Zugang zu den Transportnetzen und den Speicherstätten erhalten, Art. 21 Abs. 1, 2 RL 2009/31/EG. Dabei ist nach Art. 21 Abs. 2 Buchst. a RL 2009/31/EG die verfügbare Speicherkapazität zu berücksichtigen. Der Zugang kann gem. Art. 21 Abs. 2 Buchst. c RL 2009/31/EG verweigert werden, wenn technische Spezifikationen nicht unter zumutbaren Bedingungen miteinander in Einklang zu bringen sind.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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