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4. Speichergenehmigungen

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Die zentralen Vorschriften in Art. 6–11 RL 2009/31/EG betreffen die Speichergenehmigungen. So haben die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 RL 2009/31/EG zu gewährleisten, dass keine Speicherstätte ohne Speichergenehmigung betrieben wird, dass es nur einen Betreiber für jede Speicherstätte gibt und dass für die Speicherstätten keine konkurrierenden Nutzungen genehmigt werden und die Genehmigungen nach objektiven, veröffentlichten und transparenten Kriterien erteilt werden, Art. 6 Abs. 2 RL 2009/31/EG. Außerdem schreibt Art. 7 RL 2009/31/EG genau vor, welche Angaben in Anträgen für Speichergenehmigungen zu machen sind.

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Speichergenehmigungen dürfen die Mitgliedstaaten dann nach Art. 8 RL 2009/31/EG nur unter der Bedingung erteilen, dass alle einschlägigen Anforderungen dieser Richtlinie und anderer einschlägiger Rechtsakte der Gemeinschaft erfüllt sind, der Betreiber die erforderliche finanzielle Leistungsfähigkeit und fachliche Kompetenz sowie Zuverlässigkeit besitzt und im Fall von mehr als einer Speicherstätte innerhalb derselben hydraulischen Einheit die potenziellen Druckwechselwirkungen beiden Stätten gleichzeitig die Erfüllung der Anforderungen dieser Richtlinie erlauben. Art. 9 RL 2009/31/EG schreibt genau vor, welchen Inhalt die Speichergenehmigungen haben müssen. Außerdem werden in Art. 12–18 RL 2009/31/EG genaue Vorgaben für den Betrieb, die Schließung und Nachsorgeverpflichtungen und in Art. 19–20 RL 2009/31/EG für damit zusammenhängende finanzielle Aspekte gemacht.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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