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5. Fakultative Steuervergünstigungen

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Daneben können die Mitgliedstaaten unter Steueraufsicht uneingeschränkte oder eingeschränkte Steuerbefreiungen oder Steuerermäßigungen gewähren für:

- Pilotprojekte zur technologischen Entwicklung umweltverträglicherer Produkte nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG
- Strom insbesondere aus regenerativen Energien wie aus Sonnenenergie, Windkraft, Wellen- oder Gezeitenenergie, Erdwärme, Wasserkraft, Biomasse sowie Strom, der aus den Methanemissionen aufgegebener Kohlengruben oder Brennstoffzellen erzeugt wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG,
- Energieerzeugnisse und elektrischen Strom, die für die Kraft-Wärme-Kopplung verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. c RL 2003/96/EG,
- elektrischen Strom, der bei der Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird, sofern die Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung umweltverträglich sind nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. d RL 2003/96/EG,
- Energieerzeugnisse und elektrischen Strom zur Verwendung als Kraftstoff für den Personen- und Gütertransport im Eisenbahn-, im U-Bahn-, im Straßenbahn- und im Oberleitungsbusverkehr nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. e RL 2003/96/EG,
- Verwendung als Kraftstoff für die gewerbliche Schifffahrt in Binnengewässern nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. f RL 2003/96/EG,
- Erdgas in den Mitgliedstaaten, in denen der Erdgasanteil am Endenergieverbrauch im Jahr 2000 unter 15 % lag nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. g RL 2003/96/EG,
- Strom, Erdgas, Kohle und feste Heizstoffe, die von privaten Haushalten oder von vom betreffenden Mitgliedstaat als gemeinnützig anerkannten Organisationen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. h RL 2003/96/EG,
- Erdgas und Flüssiggas, das als Kraftstoff verwendet wird nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. i RL 2003/96/EG,
- Kraftstoffe, die bei der Fertigung, Entwicklung, Erprobung und Wartung von Luftfahrzeugen und Schiffen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. j RL 2003/96/EG,
- Kraftstoffe, die bei Baggerarbeiten an Wasserstraßen und in Häfen verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. k RL 2003/96/EG sowie Erzeugnisse des KN-Codes 2705, die zu Heizzwecken verwendet werden nach Art. 15 Abs. 1 Buchst. l RL 2003/96/EG.

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Da den Mitgliedstaaten hier ein Ermessen darüber zusteht, ob diese Vergünstigungen gewährt werden oder nicht, kommt Art. 15 RL 2003/96/EG keine unmittelbare Wirkung zu. Der Steuerpflichtige kann diese Vergünstigungen also nicht gerichtlich gegen seine Steuerbehörden durchsetzen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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