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3. Steuersätze
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Die Steuersätze der nationalen Energie- und Stromsteuern dürfen die im Anhang I festgelegten Beträge nicht unterschreiten. So muss z.B. ein Mindeststeuersatz von 359 € pro 1.000 l[244] unverbleitem Benzin erhoben werden und für Strom gilt bei betrieblicher Verwendung ein Mindeststeuersatz von 0,5 € pro MWh[245]. Die Mitgliedstaaten können unter Steueraufsicht gestaffelte Steuersätze anwenden, soweit die Mindeststeuerbeträge nicht unterschritten werden und mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind.[246] Allerdings gilt dies nur unter in den folgenden vier Fällen:
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- | Es besteht ein direkter Zusammenhang zwischen den gestaffelten Steuersätzen und der Qualität der Erzeugnisse. |
- | Die gestaffelten Steuersätze richten sich nach dem Verbrauch von elektrischem Strom und sonstigen Energieerzeugnissen, die als Heizstoff verwendet werden. |
- | Die Steuersätze gelten für den öffentlichen Personennahverkehr (einschließlich Taxis), die Müllabfuhr, die Streitkräfte und öffentliche Verwaltung, Menschen mit Behinderung oder Krankenwagen. |
- | Es wird nach Art. 5 RL 2003/96/EG bei bestimmten Energieerzeugnissen bzw. dem elektrischen Strom zwischen betrieblicher und nicht betrieblicher Verwendung unterschieden. |