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6. Ausnahmen für energieintensive Unternehmen

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Eine große praktische Rolle spielen in allen Mitgliedstaaten die Ausnahmen für energieintensive Unternehmen zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, wobei aber nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG nicht unter die Mindeststeuerbeträge gegangen werden darf. Allerdings gilt dies nur für den Durchschnitt aller Betriebe. Wenn also für alle Unternehmen eines Landes zusammen der Mindeststeuersatz eingehalten wird, darf bei energieintensiven Unternehmen nach Art. 17 Abs. 1 RL 2003/96/EG also auch auf null gegangen werden.

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Hierzu müssen aber die in Art. 17 Abs. 1 Buchst. a RL 2003/96/EG genau vorgegebenen Kriterien für energieintensive Betriebe vorliegen und die Unternehmen müssen nach Art. 17 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG eine klimapolitische Gegenleistung in Form z.B. von Selbstverpflichtungen zur CO2-Reduktion oder in Form von Energiemanagementsystemen liefern. In Deutschland wurde von dieser Entlastungsmöglichkeit durch die Steuerentlastungen für das Produzierende Gewerbe nach den §§ 9b, 10 StromStG und §§ 54, 55 EnergieStG Gebrauch gemacht.[248]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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