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2. Auswahl von Speicherstätten

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Die Richtlinie belässt den Mitgliedstaaten ausdrücklich das Recht, Kohlendioxidspeicherung durchzuführen oder nicht.[233] Mitgliedstaaten, die Kohlendioxidspeicherung durchführen wollen, müssen aber die Eignung einer geologischen Formation für die Nutzung als Speicherstätte durch eine Charakterisierung und Bewertung des potenziellen Speicherkomplexes und der umliegenden Gebiete nach den Kriterien in Anhang I zur RL 2009/31/EG bestimmen. Dabei darf eine geologische Formation nach Art. 4 Abs. 4 RL 2009/31/EG nur dann als Speicherstätte gewählt werden, wenn unter den geplanten Nutzungsbedingungen kein erhebliches Risiko einer Leckage und kein erhebliches Risiko für die Umwelt oder die Gesundheit besteht.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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