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1. Regelungsgegenstand

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Von besonderer Bedeutung für die nationale Klimaschutzpolitik ist die Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG[235], denn sie setzt einen Rahmen für Ökosteuern auf Energieerzeugnisse und Strom. Da bei beiden Steuern die Höhe der Steuer vom Verbrauch[236] abhängt, kann man entsprechend eine klimapolitisch motivierte Lenkungswirkung zur Senkung des Energie- und Stromverbrauchs damit erreichen. Durch Art. 2 Abs. 2 RL 2003/96/EG werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, auf den Verbrauch von Strom und bestimmten Energieerzeugnissen eine Steuer zu erheben. Welche Energieerzeugnisse dies sind, legt die Richtlinie über einen Verweis auf die Kombinierte Nomenklatur (KN)[237] fest.

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Auch nicht ausdrücklich benannte Produkte fallen dann unter die Richtlinie, wenn sie wie z.B. wie Ersatzbrennstoffe zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff bestimmt werden. Sie werden gem. Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 RL 2003/96/EG dann je nach Verwendung zu dem für einen gleichwertigen Heiz- oder Kraftstoff erhobenen Steuersatz besteuert. Unabhängig von der ausdrücklichen KN-Erwähnung sind nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 2 RL 2003/96/EG alle zur Verwendung als Kraftstoff bestimmten Erzeugnisse zu dem für einen gleichwertigen Kraftstoff erhobenen Steuersatz zu besteuern. Schließlich wird nach Art. 2 Abs. 3 UAbs. 3 RL 2003/96/EG jeder andere Kohlenwasserstoff, der zum Verbrauch zu Heizzwecken bestimmt ist, zu dem für ein gleichwertiges Energieerzeugnis erhobenen Steuersatz besteuert. Im Endeffekt fallen damit alle gängigen Heiz- und Kraftstoffe wie Kohle, Öl und Gas sowie andere Produkte darunter, sofern sie als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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