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2. Joint Implementation

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Die Joint Implementation betrifft Kooperationen zur Emissionsreduzierung zwischen Industriestaaten, also Annex-I-Staaten. So können diese nach Art. 6 KP grenzüberschreitend Reduktionsleistungen dort vornehmen, wo sie besonders kostengünstig sind. Das Instrument ist in umweltpolitischer Sicht relativ unproblematisch, da die beteiligten Staaten jeweils Reduktionsverpflichtungen unterliegen und sich daher gegenseitig bei der Berechnung der reduzierten Einheiten kontrollieren werden.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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