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II. Zentrale Ziele

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Die Kernziele des Abkommens finden sich in Art. 2 PA. So soll nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PA die globale Erderwärmung unter 2 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau begrenzt werden. Darüber hinaus sollen gem. Art. 2 Abs. 1 Buchst. a PA aber auch Anstrengungen unternommen werden, den Temperaturanstieg auf 1,5 °C gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen. Ein weiteres inhaltliches Ziel besteht nach Art. 4 Abs. 1 PA darin, so schnell wie möglich den Höhepunkt des Treibhausgasausstoßes („global peaking“) zu erreichen, der für die Mitte des Jahrhunderts erwartet wird, wobei aber ausdrücklich anerkannt wird, dass die Entwicklungsländer hierfür mehr Zeit benötigen werden. Allerdings werden quantifizierbare Emissionsreduktionsverpflichtungen einzelner Staaten(-gruppen) nicht festgelegt.

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Daneben wird nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. b PA auch die Erhöhung der Anpassungsfähigkeit an die nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels und der Widerstandsfähigkeit als ein Ziel normiert. Ein weiteres wesentliches Ziel betrifft nach Art. 2 Abs. 1 Buchst. c PA explizit die klimaverträgliche Finanzierungshilfe. Die Finanzströme sollen hiernach zu einer Reduktion der Treibhausgasemissionen und insgesamt zu einer klimaschonenden sowie klimaresistenten Entwicklung beitragen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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