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III. Nationally Determined Contributions (NDCs)

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Neu im PA ist der bottom-up Ansatz. Nach Art. 4 Abs. 2 Satz 1, 2 PA arbeitet jeder Vertragsstaat im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll selbst sukzessive Nationally Determined Contributions (NDCs) in Form nationaler Anpassungsmaßnahmen aus, die er erreichen möchte, aus und übermittelt diese der zuständigen Stelle. Die Industrie- wie auch Entwicklungsländer legen demnach jeweils selbst fest, welchen Beitrag sie zu der Zielvorgabe leisten wollen. Inhaltliche Vorgaben für diese NDCs macht das PA nicht. Es gibt lediglich eine in Art. 4 Abs. 3 PA „Nichtrückschrittsklausel„: Die nationalen Klimaschutzmaßnahmen dürfen sich also nicht verschlechtern.[21]

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Umso ausgeprägter sind nach Art. 4 Abs. 8 PA die prozeduralen Vorgaben wie zum Beispiel die Bedeutung der Klarheit und Transparenz für die Kommunikation der erforderlichen Informationen. Dies bedeutet im Einzelnen:

- quantifizierbare Informationen über Referenzdaten einschließlich ein Basisjahr,
- einen spezifischen zeitlichen Rahmen beziehungsweise Implementierungsabschnitte sowie den Anwendungs- und Geltungsbereich der NDCs,
- Planungsprozesse und -annahmen,
- Informationen über die Verwendung methodischer Ansätze zur Kalkulation anthropogener Treibhausgasemissionen und ihrer Vermeidung, sowie
- Angaben darüber, inwieweit der betreffende Vertragsstaat der Ansicht ist, einen fairen und ambitionierten Beitrag leisten zu können.[22]
Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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