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8. Verhältnis zwischen Entwicklungs- und Industrieländern

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Eine wesentliche Neuerung ist die Aufgabe der strikten Unterscheidung zwischen Industriestaaten und Entwicklungsländern. Die Verpflichtungen sind jetzt also nicht mehr – wie noch in der ursprünglichen Klimarahmenkonvention – in Annex-Staaten und nicht Annex-Staaten differenziert. Das PA spricht denn auch schlicht von „jedem Vertragsstaat“ ohne weitere Differenzierung oder Verweis auf Annex-Listen. Dennoch hebt die Präambel immer noch die gemeinsamen aber unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der Vertragsstaaten hervor.[38]

Eine Differenzierung zwischen Entwicklungs- und Industrieländern gibt es z.B. nach wie vor in der Gewährung zeitlichen Aufschubs und finanzieller Unterstützung. So wird den Entwicklungsländern nach Art. 4 Abs. 1 PA mehr Zeit zugestanden um den Höchstwert globaler Emissionen zu erreichen. Auch wird in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 PA betont, dass die Industrieländer ihre führende Rolle in Bezug auf die Umsetzung absoluter Reduktionsziele fortsetzen sollten. Weiter heißt es in Art. 4 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 PA, dass die jeweiligen nationalen Umstände zu berücksichtigen sind.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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