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3. Regionale Emissionshandelssysteme

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Erstmals enthält das PA in Art. 6 Abs. 2 und 3 PA auch genauere Bestimmungen zur Etablierung internationaler Emissionshandelssysteme. Basis hierfür sind die sog. Internationally Transferred Mitigation Outcomes (ITMOs). Das PA selbst schafft damit zwar selbst noch keinen Markt oder einen internationalen Kohlenstoffpreis, aber versetzt die Vertragsstaaten in die Lage, einen solchen Markt zu schaffen, wenn sie wollen.[26] Allerdings steht dies nach Art. 6 Abs. 2 PA unter der Prämisse, dass die Vertragsstaaten auf diesem Wege die nachhaltige Entwicklung fördern, die hinreichende Berücksichtigung der Umweltbelange sowie umfassende Transparenz („. . . transparency, including in governance. . .“) gewährleisten und verlässliche Berechnungsverfahren vor allem zur Vermeidung von Doppelerfassungen anwenden, welche im Einklang mit den durch die Vertragsstaatenkonferenz des Pariser Klimaübereinkommens noch zu entwickelnden Leitlinien sein müssen. Dies ermöglicht z.B. in Art. 6 Abs. 2 PA, erzielte Emissionsreduktionen als neue handelbare „carbon assets“ auf andere Vertragsstaaten zu übertragen. Denkbar wäre auf dieser Basis auch z.B. eine Verlinkung des EU-Emissionshandelssystem ETS mit Emissionshandelssystemen in anderen Weltregionen, um die gegenseitige Anerkennung von Emissionsreduktionseinheiten zu gewährleisten.[27]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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