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1. Inkrafttreten des Pariser Klimaschutzabkommens
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Völkerrechtlich verbindlich ist das PA nach Art. 21 Abs. 1 PA dann, wenn 55 Vertragsstaaten des Klimarahmenübereinkommens, die für mindestens 55 % der globalen Treibhausgasemissionen verantwortlich sind, zugestimmt haben. Dies wurde am 4.10.2016 erreicht mit der Folge, dass es seitdem in Kraft ist. Es handelt sich somit seitdem um einen völkerrechtlich verbindlichen Vertrag im Sinne der Wiener Vertragsrechtskonvention (WRV)[39]. Um auch im Verhältnis zu nationalen juristischen und natürlichen Personen Rechtswirkungen entfalten zu können, muss er jedoch auch noch innerstaatlich umgesetzt werden.[40]