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5. Mechanismus zur nachhaltigen Entwicklung

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Eins der größten politischen Probleme internationalen Klimaschutzes ist die Tatsache, dass einerseits den Entwicklungsländern schon aus Gerechtigkeitsgründen nicht der gleiche wirtschaftliche Wohlstand wie den Industriestaaten verwehrt werden kann, andererseits eine Kopie des Entwicklungspfads der wohlhabenden Staaten durch die Entwicklungsländer nicht nur die THG-Emissionen noch einmal explosionsartig steigen ließen sondern ganz allgemein die Lebensgrundlagen des Planeten zum Kollaps bringen würde.[29] Es müssen also Mittel und Wege gefunden werden, dass zwar auch die Entwicklungsländer zu Wohlstand kommen, dieses Recht auf Entwicklung aber klimaverträglich passieren muss.

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Zur Erreichung dieser Balance zwischen THG-Reduktion einerseits und Recht auf Entwicklung andererseits etablierte Art. 6 Abs. 4 Satz 1 PA den Sustainable Development Mechanism. Auch dieser steht jedoch zur Disposition der Staaten, wird also durch das PA nicht zwingend vorgeschrieben. An diesem Mechanismus können sich aber auch private Akteure wie Unternehmen oder NGOs beteiligen.

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Der Mechanismus wird nach Art. 6 Abs. 4 Buchst. a–d PA von folgenden Grundsätzen geleitet:

- Unterstützung der Verminderung von Treibhausgasemissionen sowie Förderung einer nachhaltigen Entwicklung,
- Schaffung von Anreizen und die Erleichterung der Teilnahme an Maßnahmen zur Treibhausgasemissionsreduktion durch öffentliche und private Einrichtungen, die von Vertragsstaaten dazu autorisiert werden,
- Beitrag zur Treibhausgasemissionsreduktion in dem Staat, wo Emissionsreduktionen durch bestimmte Maßnahmen erzielt werden, die auch durch einen anderen Vertragsstaat genutzt werden können, um seinen nationalen Klimaschutzbeitrag zu erfüllen

sowie Beitrag zur Verminderung globaler Treibhausgasemissionswerte.

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Im Rahmen dieses Mechanismus können in allen Vertragsstaaten Maßnahmen nach Art. 6 Abs. 4 durchgeführt werden. Es darf dabei aber nach Art. 6 Abs. 5 PA nicht zu Doppelanrechnungen von Emissionsreduktionen kommen. Im Gegensatz zum Kyoto-Protokoll, bei dem im Rahmen des Clean Development Mechanism Industriestaaten nur in Entwicklungsländern Projekte durchführen konnten, ist hier diese Begrenzung aufgehoben. Solche Projekte können jetzt also zwischen allen Vertragsstaaten durchgeführt werden. Die dadurch erreichten THG-Emissionsreduktionen müssen nachprüfbar sein. Das bedeutet, dass die durch eine Maßnahme erzielten Emissionsminderungen auf der Grundlage eines Vergleichs zwischen den Emissionen, die im Rahmen der Durchführung der Maßnahme anfallen und den Emissionen, die bei Abwesenheit dieser Maßnahme anfallen würden, errechnet wird.[30] Bisher noch unklar ist, inwieweit die projektbasierten Kyoto-Mechanismen im Rahmen des Pariser Klimaübereinkommens fortgeführt werden oder inwieweit man auf die existierenden Verfahren und Institutionen zurückgreifen wird.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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