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7. Loss and Damage-Strategien

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Da realistischerweise viele Schäden durch den Klimawandel nicht aufzuhalten sein werden, müssen auch Strategien zum Umgang damit gefunden werden. Das PA nennt dies Loss and Damage-Strategien. Nach Art. 8 PA sind damit insbesondere folgende Maßnahmen gemeint:

- Frühwarnsysteme[31],
- Notfallschutzsysteme [32] ,
- umfassende Risikobewertungs- und Managementsysteme[33],
- Risikoabsicherungen [34] sowie
- die Widerstandsfähigkeit lokaler Bevölkerungen, der Lebensgrundlagen sowie der Ökosysteme.[35]

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Die 21. Vertragsstaatenkonferenz des Klimarahmenübereinkommens hat in ihrer einschlägigen Entscheidung aber klar gestellt, dass Art. 8 des Pariser Klimaübereinkommens keine Grundlage für eine Haftung oder Entschädigung darstellt.[36] Zwischen den o.a. Anpassungsmaßnahmen und den Loss and Damage Strategien[37] dürfte es zahlreiche Überschneidungen geben.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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