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4. Nicht-marktbasierte Maßnahmen

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Auch wenn der Emissionshandel das effektivste und kosteneffizienteste Instrument für den Klimaschutz sein dürfte, ist das PA in Art. 6 Abs. 8–9 PA auch für nicht-marktbasierte Klimaschutzmaßnahmen, die unabhängig von der Generierung übertragbarer oder handelbarer Einheiten operieren, offen. Die Vertragsstaaten können also beispielsweise wirtschaftliche und steuerliche Instrumente wie Energie- und Kohlenstoffabgaben einsetzen. Möglich sind auch Maßnahmen im Bereich der Forschung und Entwicklung, wo insbesondere innovative Technologien gefördert werden können.[28]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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