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2. Wirkungstiefe im Einzelnen

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Allerdings können längst nicht allen Bestimmungen des PA rechtlich verbindliche Verpflichtungen im Sinne einer unbedingten Sollensanordnung für die Vertragsstaaten entnommen werden. Vielmehr haben die Vertragsstaaten bewusst, um überhaupt zu einer Einigung zu kommen, oft vage Formulierungen gewählt. So wird an vielen Stellen das eher anspornende Wort „should“ statt das verbindliche „shall“ verwendet. Auch sind viele Bestimmungen eher deskriptiv als verpflichtend formuliert.[41]

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Besonders deutlich wird dies z.B. bei den Regelungen zu den NDCs: Bis auf das Rückschrittsverbot werden den Vertragsstaaten hier keinerlei inhaltliche Verpflichtungen auferlegt. Vielmehr werden in verbindlicher Form nur prozedurale Rahmenbedingungen bei der Erarbeitung und Erfüllung der NDCs fest gelegt.[42] Damit wird das Kernelement des PA allerdings einem sehr volatilen politischen Prozess überlassen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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