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6. Anpassungsmaßnahmen

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Da es jedenfalls kurz- und mittelfristig zu einem weiteren Anstieg der THG-Emissionen kommen wird, ja das PA sogar ausdrücklich davon ausgeht, ist es nach Art. 7 PA für die Bewältigung der Klimakrise auch eklatant wichtig, die negativen Folgen des Klimawandels möglichst zu minimieren und den Klimafolgeschäden effektiv zu begegnen, etwa durch Gemeinschaftskonzepte für die Katastrophenverhütung, Frühwarnsysteme und Notfallmaßnahmen. Hierfür sollen die Vertragsstaaten nach Art. 7 Abs. 9 PA Anpassungspläne, -politiken oder andere Beiträge, die den Anpassungsprozess fördern, entwickeln. Folgende Elemente können diese Maßnahmen nach Art. 7 Abs. 9 Buchst. a–e PA enthalten:

- Implementierung von Anpassungsmaßnahmen und Bemühungen,
- Prozesse zur Formulierung und Implementierung nationaler Anpassungspläne,
- Bewertung der Auswirkungen des Klimawandels und der damit verbundenen Verwundbarkeiten im Hinblick auf die Formulierung nationaler Prioritätsmaßnahmen,
- Überwachung und Bewertung der Anpassungspläne, Anpassungspolitiken, -maßnahmen und -programme sowie
- Stärkung der Widerstandskraft sozioökonomischer und ökologischer Systeme, u.a. durch die nachhaltige Bewirtschaftung der natürlichen Ressourcen.
Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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