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a) Transparency Framework for Action and Support

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Die staatliche Informationsbereitstellung bezüglich der Klimaschutzmaßnahmen soll transparent sein, um gegenseitiges Vertrauen aufzubauen.[49] Dieser Transparenzmechanismus gilt für die Messung, Berichterstattung und Verifizierung der THG-Emissionsreduktionen, und zwar für alle Vertragsstaaten, ohne Differenzierung[50], wobei aber die unterschiedlichen Kapazitäten der Vertragsstaaten berücksichtigt werden. Dieser Transparenzmechanismus basiert auf zwei Elementen.

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Einerseits wird nach Art. 13 Abs. 5 PA ein Transparenzmechanismus zur Fortschrittskontrolle bei Klimaschutz und Anpassungsmaßnahmen etabliert. Dabei sollen die individuellen Fortschritte der Vertragsstaaten in Bezug auf die jeweiligen nationalen Klimaschutzbeiträge und die Anpassungsmaßnahmen überprüft werden. Andererseits sollen aber nach Art. 13 Abs. 6 PA auch die Unterstützungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit den Klimaschutzmaßnahmen, den Anpassungsmaßnahmen[51], der finanziellen Unterstützung[52], dem Technologietransfer[53] und dem Kapazitätsaufbau[54] erfolgen, Gegenstand des Transparenzmechanismus sein.

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Konkret sollen dabei Daten über einen nationalen Inventarbericht über anthropogene Treibhausgasemissionen aus Quellen und über deren Abbau durch Senken geliefert werden sowie einschlägige Informationen, um die in Bezug auf die Implementierung der bei den Klimaschutzmaßnahmen erreichten Fortschritte bewerten zu können.[55] Auch sollen nach Art. 13 Abs. 9 PA relevante Informationen über geleistete finanzielle Unterstützung sowie geleistete Unterstützung im Hinblick auf den Kapazitätsaufbau und den Technologietransfer übermittelt werden. Diese Informationen sollen halbjährlich eingereicht werden[56] und werden der Überprüfung durch einen Sachverständigenausschuss unterzogen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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