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c) Inländergleichbehandlung

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Art. II:2 Buchst. a GATT ermöglicht, auf importierte Güter die gleichen Steuern und Gebühren aufzuerlegen wie auf inländische. Das Ziel von BTA entsprechend Art. II:2 Buchst. a GATT ist, Wettbewerbsneutralität von Steuern und Gebühren zu gewährleisten. Der Status quo der Wettbewerbsbedingungen darf weder de jure noch de facto beeinträchtigt werden. Es ist dabei aus WTO-rechtlicher Sicht nicht zu beanstanden und muss daher auch nicht über die Ausnahmeregelungen des GATT gerechtfertigt werden, wenn es dem Grundsatz der Inländergleichbehandlung genügt, d.h. nicht diskriminierend wirkt. Da es sich um eine Steuer handelt, ist Art. III:2 GATT einschlägig. Danach müssen gleiche Produkte (like products) gleichartig behandelt werden.

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Die entscheidende Frage ist damit, ob Produkte, deren Herstellung zu verschieden hohen CO2-Emissionen geführt haben, gleichartige Produkte i.S.d. Art. III:2 GATT sind. Die GATT Rechtsprechung definiert gleichartige Produkte folgendermaßen:

- physische Eigenschaften
- Verwendungsmöglichkeit
- Substituierbarkeit im Wettbewerb aufgrund Geschmack und Kundengewohnheiten
- präzise Einordnung in internationale Zolltarifklassen.[76]

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Da die Verwendungsmöglichkeit und die Einordnung in die jeweiligen Zolltarifklassen bei CO2-intensiv hergestellten Produkten genauso ist wie bei CO2-arm hergestellten Produkten, entscheidet sich die Frage der Like Products an den physischen Eigenschaften und den Konsumgewohnheiten der Verbraucher.

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In Bezug auf die physischen Eigenschaften werden Produkte von Herstellungsmethoden unterschieden. Bei den herstellungsbezogenen Maßnahmen unterscheidet man wiederum solche, die im Produkt sichtbar werden von jenen, die nicht sichtbar werden. Erstere sind als Unterscheidungskriterium erlaubt, letztere nicht.[77] Da CO2 weder im Endprodukt sichtbar ist noch als Input qualifiziert werden kann, müssten CO2-arm hergestellte Produkte nach dem Kriterium der physischen Eigenschaften genauso behandelt werden wie CO2-intensiv hergestellte und ansonsten gleiche Produkte. Danach lässt sich anhand aller vier Kriterien keine Ungleichheit von Produkten begründen, wenn diese sich nur durch einen unterschiedlichen CO2-Ausstoß bei ihrer Herstellung unterscheiden.[78]

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Damit ist nächstes zu klären, ob die nach Art. III:2 GATT (juristisch) gleichen Produkte ungleich behandelt werden. Eine unzulässige Diskriminierung liegt vor, wenn entweder gleiche Produkte ungleich behandelt werden oder wenn Güter über die produktbezogenen Kriterien hinaus differenziert behandelt werden.[79]

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Eine im Inland vorgenommene Besteuerung nach CO2-Ausstoß je Produkt mit der Folge, dass z.B. eine CO2-intensiv hergestellte Tonne Stahl höher besteuert wird als eine CO2-arm hergestellte Tonne Stahl, ist zulässig. Für importierte Produkte ist dies aber nicht zulässig, da eine Besteuerung nach CO2-Ausstoß sich nicht nach den oben dargestellten vier Kriterien für Like Products ausrichtet.[80] Im Folgenden wird daher sicherheitshalber[81] bei Unterscheidung nach CO2-Ausstoß von einem Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Art. III:2 GATT ausgegangen.

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