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d) Berufung auf die Ausnahmen nach Art. XX GATT

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Nach Art. XX GATT sind Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot möglich, die unilaterale Klimaschutzmaßnahmen rechtfertigen können. Eine Ausnahme, die Klimaschutzmaßnahmen oder zumindest umweltbezogene Ausnahmen direkt enthält, bietet der Art. XX GATT zwar nicht. Für umweltbezogene Fälle kann man aber den Schutz endlicher natürlicher Ressourcen[82] sowie den Schutz von Leben und Gesundheit von Mensch, Tier und Pflanzen[83] als indirekte Rechtfertigungsgrundlagen heranziehen.[84] Mit anderen Worten deckt Art. XX GATT im Grundsatz auch Klimaschutz als legitimes Ziel.[85]

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Zwar zielt die CO2-Steuer alleine auf Klimaschutz. Das BTA verfolgt aber sowohl Klimaschutzziele als auch den Wettbewerbsausgleich. Nimmt man hingegen beide Komplementärmaßnahmen des Pakets zusammen, wird man insgesamt ganz überwiegend Klimaschutz als Motivation annehmen können, denn der Wettbewerbsausgleich wird ja vor allem auch zur Vermeidung von Carbon Leakage vorgenommen.

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Weiter ist erforderlich, dass das BTA einen materiellen Beitrag zum Klimaschutz leisten können muss.[86] Materieller Beitrag bedeutet, dass die Maßnahme ein Mindestmaß an Effektivität für den Klimaschutz aufweisen muss. Die Effektivität des BTA für den Klimaschutz dürfte unbestritten sein.[87] Mögliche Unsicherheiten in der genauen Wirkungsweise des Maßnahmenpaketes führen dabei nicht dazu, dass Maßnahmen per se als ineffektiv angesehen werden.[88]

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Anders als bei der Prüfung des Art. III:2 GATT dürfte Art. XX GATT auch eine Differenzierung nach nicht-produktbezogene Produktionsmethoden erlauben, solange es ein objektiver Maßstab ist. Die vier Kriterien zur Bestimmung gleicher Produkte auch bei den Ausnahmen zum Maßstab zu machen, würde dem Sinn und Zweck des Art. XX GATT widersprechen, denn diese Norm soll schließlich gerade Ausnahmen auch von jenen strengen Kriterien ermöglichen. Seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung sind außerdem in engen Grenzen auch Maßnahmen mit extraterritorialer Wirkung möglich, sofern es das mildeste Mittel ist.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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