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a) GATT-Vorgaben für unilaterale Klimaschutzmaßnahmen

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Damit scheidet das als lex specialis anzusehende TBT-Abkommen aus mit der Folge, dass die allgemeinen GATT-Regeln der WTO anzuwenden sind. Für diese Prüfung wird die Einführung einer einheitlichen CO2-Steuer in der EU mit flankierenden grünen Zöllen zum Schutz der Wettbewerbsfähigkeit der EU und zur Vermeidung von Carbon Leakage angenommen.[71] Solche grünen Zölle sind an WTO-Vorgaben zu messen. Zum So müssen sie zunächst die Inländergleichbehandlung nach Art. III:2 GATT sicherstellen. Ist dies nicht der Fall, kommt nur noch eine Rechtfertigung auf Basis der allgemeinen Ausnahmen nach Art. XX GATT in Frage. Dabei ist zu beachten, dass seit der Shrimp/Turtle-Entscheidung des Appellate Body vom 22.10.2001[72] Art. XX GATT deutlich umweltfreundlicher ausgelegt wird als bisher. Dies gilt insbesondere für die hier interessierende Frage, ob und inwieweit unilaterale Maßnahmen nicht nur zum Schutz der eigenen Umwelt möglich sind, sondern auch auf die Produktionsmethoden anderer Staaten eingewirkt werden kann: Bei der Frage des Schutzes der Erdatmosphäre, die ja gerade ein „common good“ darstellt und nicht etwa der Sphäre eines einzigen Staates zugeordnet werden kann ein wichtiger Punkt.[73]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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