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2. TBT-Abkommen

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Unilaterale Klimaschutzmaßnahmen sind auf zweierlei Art möglich. Zum einen wäre es denkbar, klimaschädlich produzierte Produkte durch technische Produktstandards vom Heimatmarkt fernzuhalten.[67] In Frage kämen hier klimaschutzbezogene Produktbezeichnungen wie z.B. der Carbon Footprint des Produkts oder Energieeffizienzvorgaben.[68] Solche Maßnahmen müssten sich am sog. TBT-Abkommen messen lassen.[69] Allerdings dürften sich solche Maßnahmen schon deshalb als schwierig erweisen, weil sie voraussetzen, dass im Herkunftsland der Carbon Footprint überhaupt ermittelt wird, was bei einem Land ohne Klimaschutzambitionen kaum zu erwarten ist. Außerdem ist die genaue Ermittlung eines Carbon Footprints in der heutigen Welt internationaler Wertschöpfungsketten schon für sich genommen sehr teuer und komplex.[70] Aus diesen Gründen und aufgrund der ökonomischen Erkenntnis, dass das marktwirtschaftliche Mittel einer CO2-Bepreisung (sei es in Form einer CO2-Steuer, sei es in Form eines Emissionshandelssystems) Klimaschutz mit deutlich geringeren volkswirtschaftlichen Kosten erreichen kann, spielen technische Standards bei unilateralen Klimaschutzmaßnahmen derzeit noch eine eher untergeordnete Rolle.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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