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b) Globaler Bilanzierungsmechanismus

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Hierbei handelt es sich um eine durch Art. 14 Abs. 1 PA eingeführte Informationssammlung und -bewertung, die nach Art. 14 Abs. 2 PA erstmals im Jahr 2023 stattfinden soll und danach grundsätzlich alle fünf Jahre. In diesem Mechanismus sollen folgende Informationen gesammelt werden:

- Informationen über die globalen Auswirkungen der NDCs, über die die Vertragsstaaten berichten,
- Informationen über den Status der Anpassungsmaßnahmen

sowie Informationen über Mobilisierung und Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen.[57] Dabei werden nach Art. 14 Abs. 3 PA die einzelstaatlichen Maßnahmen in Beziehung zum Langfristziel des Pariser Klimaübereinkommens gesetzt.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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