Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 48
b) Globaler Bilanzierungsmechanismus
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Hierbei handelt es sich um eine durch Art. 14 Abs. 1 PA eingeführte Informationssammlung und -bewertung, die nach Art. 14 Abs. 2 PA erstmals im Jahr 2023 stattfinden soll und danach grundsätzlich alle fünf Jahre. In diesem Mechanismus sollen folgende Informationen gesammelt werden:
- | Informationen über die globalen Auswirkungen der NDCs, über die die Vertragsstaaten berichten, |
- | Informationen über den Status der Anpassungsmaßnahmen |
sowie Informationen über Mobilisierung und Bereitstellung von Unterstützungsmaßnahmen.[57] Dabei werden nach Art. 14 Abs. 3 PA die einzelstaatlichen Maßnahmen in Beziehung zum Langfristziel des Pariser Klimaübereinkommens gesetzt.