Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 58
b) Border Tax Adjustments (BTA)
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Bevor die unilateralen Klimaschutzmaßnahmen im Einzelnen an den WTO Vorgaben gemessen werden, ist es zunächst erforderlich, welche Maßnahmen hier genau in Frage kommen. Im hier interessierenden Kontext unilateraler Klimapolitik hat das BTA die Aufgabe, einen Ausgleich für die Mehrkosten der Klimaschutzmaßnahmen inländischer Hersteller zu bewirken, damit diese im Wettbewerb mit der ausländischen Konkurrenz auf den heimischen Märkten nicht schlechter gestellt sind.[74] Außerdem soll dadurch Carbon Leakage verhindert werden. Solche BTA sind so lange erforderlich, wie es kein weltweit verbindliches Klimaschutzabkommen gibt und damit wohl noch sehr lange.
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Konkret käme folgendes BTA in Frage: Ein Staat oder die gesamte EU will im Inland, um die globalen Emissionen zu verringern und dadurch den Klimaschaden zu begrenzen, eine unilaterale Klimaschutzpolitik in Form einer CO2-Steuer einführen während dies andere Staaten oder Weltregionen nicht tun. Die inländischen Produzenten zahlen dann einen CO2-Preis und internalisieren einen Teil des externen Effekts, der sich aus ihrer Produktion ergibt. Dies führt zu einer Schlechterstellung der inländischen Anbieter und auch zu Carbon Leakage. Um diesen negativen Effekten entgegenzuwirken, erhebt das Inland/die EU ein BTA in Form eines Import-BTA, analog einem Importzoll. Die Bemessungsgrundlage sowohl für die CO2-Steuer als auch für das BTA ist der CO2-Ausstoß je Produkt. Sie orientiert sich also am Carbon Footprint und sorgt damit für eine gleich hohe Belastung. Die ausländischen Emissionen sollen durch das BTA genauso hoch belastet werden wie die inländischen mit der CO2-Steuer. Damit handelt es sich mit der CO2-Steuer und dem BTA um ein auf das gleiche Ziel gerichtetes komplementäres Maßnahmenpaket im Sinne des GATT.[75]