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1. Klimaschutz und Welthandelsrecht

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Da unilaterale Klimaschutzmaßnahmen im Widerspruch zu den Prinzipien des Freihandels stehen können, etwa indem „grüne Zölle“ auf klimaschädliche oder klimaschädlich produzierte Ware erhoben werden, muss ihre Zulässigkeit am Maßstab des Welthandelsrecht gemessen werden. Beschränkt nämlich ein Staat den Import von Gütern aus Klimaschutzgründen, kann dieser gegen seine völkerrechtlichen Pflichten aus Handelsabkommen verstoßen.[64] Darüber hinaus können Handelsbeschränkungen je nach wirtschaftlichen Abhängigkeiten auch ein empfindliches und wirksames Mittel sein, auf den Produktionsstaat einzuwirken und so die Souveränität dieser Staaten beschränken. Betroffene Staaten befürchten zudem, dass Umweltschutz lediglich als Vorwand für Protektionismus dienen könnte.[65]

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Die wichtigsten Regeln des internationalen Wirtschaftsrechts sind seit 1995 unter dem Dach der WTO zusammengeführt. Es umfasst das grundlegende General Agreement on Tariffs and Trade (GATT) von 1947 aber auch zahlreiche weitere Abkommen wie z.B. das sogleich darzustellende TBT Abkommen.[66] All diese Regeln zielen auf die Liberalisierung internationaler wirtschaftlicher Transaktionen und sind daher in gewisser Weises der „natürliche Feind“ unilateraler Klimaschutzmaßnahmen.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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