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I. Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung

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Da die Europäische Union (EU) kein Staat, sondern lediglich eine supranationale Staatengemeinschaft ist, verfügt sie nur insoweit über Regelungskompetenzen als diese durch die EU-Verträge auf sie übertragen wurden. Dies gilt natürlich auch für die Klimaschutzregulierung.

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Genauer geregelt ist dies in Art. 5 Abs. 1 und 2 EUV[1]. Nach dem in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 EUV nieder gelegten Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung wird die Union nur innerhalb der Grenzen der Zuständigkeiten tätig, die die Mitgliedstaaten ihr in den Verträgen zur Verwirklichung der darin niedergelegten Ziele übertragen haben. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass nach Art. 5 Abs. 2 Satz 2 EUV alle der Union nicht in den Verträgen übertragenen Zuständigkeiten bei den Mitgliedstaaten verbleiben.

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Zunächst ist im Zusammenhang mit dem Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung zu prüfen, ob die EU überhaupt tätig werden kann. Danach ist für jeden verbindlichen Rechtsakt der EU nicht nur eine ausdrückliche, sondern auch die richtige Kompetenzgrundlage zu suchen. Letzteres ist deshalb von Bedeutung, weil die Wahl der Kompetenzgrundlage über Organkompetenz, Handlungsformen und Verfahren entscheidet.[2]

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Für die ausdrücklich der EU zugewiesenen Kompetenzen lässt sich diese Prüfung noch verlässlich durchführen. Schwieriger wird es mit nicht ausdrücklich übertragenen Kompetenzen. Dabei geht es um die sogenannten implied powers.[3] Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sind die Vorschriften des europäischen Primär- und Sekundärrechts so auszulegen, dass sie zugleich diejenigen Vorschriften beinhalten, bei deren Fehlen sie sinnlos wären oder nicht in vernünftiger und zweckmäßiger Weise zur Anwendung gelangen könnten. Diese Figur ähnelt somit der im deutschen Verfassungsrecht bekannten Figur der Zuständigkeit kraft Sachzusammenhang.[4]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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