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II. Subsidiaritätsprinzip

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Das Subsidiaritätsprinzip ist in Art. 5 Abs. 3 EUV geregelt. Danach soll die EU in Bereichen, die nicht unter ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen von den Mitgliedstaaten weder auf zentraler noch auf regionaler oder lokaler Ebene ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu realisieren sind.[5] Eine Konkretisierung erfährt das Subsidiaritätsprinzip durch das dem Vertrag von Lissabon angehängte Protokoll Nr. 2 über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit.[6]

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Die genaue Prüfung des Subsidiaritätsprinzips erfolgt zweistufig: Auf einer ersten Stufe muss festgestellt werden, dass die klimapolitische Maßnahme weder auf zentraler noch auf lokaler Ebene der Mitgliedstaaten ausreichend erreicht werden kann. Danach ist auf einer zweiten Stufe noch zu prüfen, ob die klimapolitische Maßnahme wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist.[7]

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Gerade im Bereich des Klimaschutzes sollte das Subsidiaritätsprinzip regelmäßig gut ein Tätigwerden der EU rechtfertigen können, denn nach den Leitlinien des Europäischen Rates von Edinburgh ist insoweit zu prüfen, ob die angestrebte Maßnahme transnationale Aspekte hat, die durch die Mitgliedstaaten nicht zufriedenstellend geregelt werden können.[8] Da Klimaschutz geradezu durch die Notwendigkeit internationalen Handelns definiert ist, wird hier regelmäßig der transnationale Aspekt vorliegen. Auch der sogenannte Test der vergleichenden Effizienz dürfte regelmäßig klimapolitische Maßnahmen der EU rechtfertigen. Darin ist zu prüfen, ob die Mitgliedstaaten die tatsächlichen und finanziellen Mittel zur Erreichung des Ziels des Klimaschutzes zu ihrer Verfügung haben. Zu den Mitteln werden nationale, regionale oder lokale Gesetzgebung sowie freiwillige Vereinbarungen gezählt.[9] Da lokale Maßnahmen wie z.B. klimafreundliche Kommunen nur symbolhaft echte Klimaschutzfortschritte erreichen können, dürfte auch das Effizienzkriterium regelmäßig für ein Tätigwerden der EU sprechen.[10]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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