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Während Art. 191 AEUV die inhaltlichen Vorgaben für die hier interessierende europäische Klimaschutzpolitik macht, legt Art. 192 AEUV fest, nach welchen Gesetzgebungs- und Beschlussverfahren die Maßnahmen bestimmt und umgesetzt werden. Dabei geht es vor allem darum, ob Einstimmigkeit erforderlich ist oder auch Mehrheitsentscheidungen möglich sind. Außerdem wird festgelegt, welche Organe und Institutionen an diesen Beschlussfassungen beteiligt werden müssen und wie ihre Durchführung und Finanzierung erfolgt. Generell zu beachten ist, dass die EU Klimaschutzkompetenzen nicht nur für natürliche und juristische Personen, die in der Union ihren Sitz haben, gelten, sondern auch für nicht in der Union ansässigen Personen, soweit sich deren Tätigkeiten in der Union auswirken (Auswirkungsprinzip). Insbesondere verstößt die Union damit nicht gegen ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen.[20] Auch dieser Punkt ist von großer Bedeutung für die EU-Klimaschutzpolitik. Er spielte z.B. beim Versuch des Einbezugs der Airlines von Drittstaaten in das EU-ETS eine Rolle.[21]

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Die Verwendung des Begriffs „Tätigwerden“ in Art. 192 Abs. 1 AEUV ermöglicht der EU das gesamte Maßnahmen-Instrumentarium des EU-Rechts. Zulässig sind daher nicht nur die Klassiker wie der Erlass von Richtlinien, Verordnungen, Entscheidungen und Empfehlungen nach Art. 288 AEUV. Möglich sind auch freiwillige Absprachen zwischen den Unionsorganen und den mitgliedstaatlichen Behörden und Wirtschaftsverbänden über die Einhaltung bestimmter umweltpolitischer Vorgaben wie z.B. die seinerzeitige Einigung der Kommission mit den Verbänden der Fahrzeughersteller zur Reduktion des CO2-Flottenverbrauchs für neue, in der Europäischen Union in Verkehr gebrachte Fahrzeuge ab 2008/2009.[22]

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Auch die Inhalte solcher Maßnahmen können vielfältig sein. Sie erstrecken sich von unbestimmten, allgemein gehaltenen oder planenden Vorhaben (z.B. Aktionsprogramme) bis hin zu Regelungen, die Handlungsverpflichtungen der Organe, der Mitgliedstaaten oder der Einzelnen in allen Einzelheiten genau festschreiben wie z.B. CO2-Grenzwerte für Fahrzeuge.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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