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3. Rechtssetzungsverfahren

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Im Gegensatz zu den ersten beiden Kompetenzen, bei denen in bestimmten Fällen Einstimmigkeit erforderlich ist, kann bei der Rechtsangleichung immer mit Mehrheitsentscheidungen gearbeitet werden, denn es wird in Art. 114 Abs. 1 AEUV durchgehend das ordentliche Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289, 294 AEUV für anwendbar erklärt. Das heißt, es wird mit qualifizierter Mehrheit entschieden, wobei die Kommission umfangreichere Harmonisierungsvorhaben regelmäßig durch die Vorlage von Grün- oder Weißbüchern einleitet.[46]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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