Читать книгу Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen - Christoph Palme - Страница 80

3. Rechtsetzungsverfahren

Оглавление

24

Auch hier gibt es zwei Arten von Rechtssetzungsverfahren. Die Regel sind nach Art. 194 Abs. 2 AEUV Mehrheitsentscheidungen im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren nach Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV durch das Europäische Parlament und den Rat nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses und des Ausschusses der Regionen. Abweichend von der grundsätzlichen Verfahrensvorschrift des Abs. 2 gibt Abs. 3 eine alleinige Entscheidungskompetenz des Rates vor für den Fall, dass die zu ergreifenden energiepolitischen Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art sind. Dabei hat der Rat nach Art. 289 Abs. 2, 3 AEUV einstimmig im besonderen Gesetzgebungsverfahren und nach Anhörung des Europäischen Parlaments zu entscheiden. Auch dies würde z.B. für die Einführung einer CO2-Steuer aus Gründen der Energiepolitik gelten.[37]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

Подняться наверх