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1. Klimaschutzpolitik als Umweltpolitik
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Da Klimaschutz mit dem Schutz der Erdatmosphäre zu allererst eine besondere Ausprägung von Umweltschutz ist, kommen vor allem die EU-Umweltkompetenzen nach Art. 191 f. AEUV in Betracht. Art. 191 Abs. 1 Spiegelstrich a.E. AEUV nennt den Klimaschutz sogar ausdrücklich. Dabei ist ein hohes Schutzniveau anzustreben[11] und sind nach Art. 191 Abs. 2 AEUV auch die nachfolgenden Vorgaben zu beachten.