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2. Klimaschutz und Binnenmarkt

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Zwar muss primäres Ziel immer die Gewährleistung des Binnenmarkts in Form des freien Verkehrs und des Abbaus von Wettbewerbsverzerrungen sein. Wie sich aber bereits aus Art. 114 Abs. 3 AEUV ergibt, wonach von einem hohen Schutzniveau für die Umwelt auszugehen ist, können darauf gestützte Maßnahmen durchaus auch Umweltschutz- und damit auch Klimaschutzaspekte haben, etwa z.B. dann, wenn in den Mitgliedstaaten unterschiedliche klimaschutzmotivierte technische Standards existieren und so Wettbewerbsverzerrungen drohen. Ein Beispiel dafür ist die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG, bei der es um klimaschutz-motivierte Festlegung von Anforderungen an energieverbrauchsrelevante Produkte geht.[43] Weitere Beispiele sind die klimaschutz-motivierte Rechtsangleichung für die Energieverbrauchskennzeichnung auf Produkten durch die VO 2017/1369/EU[44] oder die Regelungen zur CO2-Emissionsreduktion bei Kraftfahrzeugen der VO 2019/631[45].

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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