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1. Binnenmarktbezug
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Art. 114 Abs. 1 AEUV ist die Rechtsgrundlage zum Erlass binnenmarktrelevanter Maßnahmen. Der Begriff des Binnenmarkts[38] ist in Art. 26 AEUV definiert und umfasst einen Raum ohne Binnengrenzen, in dem der freie Verkehr von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gemäß den Bestimmungen der Verträge gewährleistet ist. Darüber hinaus dienen Maßnahmen der Rechtsangleichung im Binnenmarkt nach ständiger Rechtsprechung aber auch dem Abbau von Wettbewerbsverzerrungen.[39] Möglich sind daher sowohl Rechtsakte, die die Verwirklichung der Marktfreiheit bezwecken und beinhalten, als auch solche, die sich auf die Marktgleichheit beziehen.
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Damit ist hier eine sehr weitgehende Tätigkeit des Unionsgesetzgebers möglich, die nicht nur den Erlass allgemeiner Rechtsangleichungsmaßnahmen, sondern auch von Einzelmaßnahmen erlaubt, soweit diese zur Verwirklichung des Binnenmarktes notwendig sind und allgemeine Maßnahmen daher nicht ausreichen.[40]
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Außerdem fordert die Formulierung „Angleichung nationaler Regelungen“ nicht zwingend, dass derartige Vorschriften bereits – zumindest in gewissen Mitgliedstaaten – bestehen. Vielmehr kann Art. 114 Abs. 1 AEUV auch dann herangezogen werden, wenn die geplante Maßnahme einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorbeugen soll, wobei das Entstehen von Hindernissen für den Binnenmarkt aber wahrscheinlich sein und die geplante Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken muss.[41]
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Schließlich kann die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes auch dann betroffen sein, wenn es nicht um materielles Recht, sondern um institutionelle Aspekte geht[42]. Denkbar wären also auch neue EU Institutionen, die z.B. im Rahmen des Elektrizitätsbinnenmarkts Überwachungsaufgaben wahrnehmen.