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b) Rechtsetzungsverfahren

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Art. 192 AEUV unterscheidet zwei Rechtssetzungsverfahren: Im Regelfall entscheiden Rat und Parlament im Mehrheitsbeschluss nach Art. 192 Abs. 1 und Abs. 3 AEUV im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gem. Art. 289 Abs. 1 i.V.m. Art. 294 AEUV nach Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses (WSA) sowie des Ausschusses der Regionen.

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In den Fällen des Art. 289 Abs. 2 AEUV beschließt der Rat Maßnahmen hingegen auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Parlaments, des WSA sowie des Ausschusses der Regionen nach dem Einstimmigkeitsprinzip. In Bezug auf den Klimaschutz ist dies insbesondere relevant für Maßnahmen überwiegend steuerlicher Art nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. a AEUV wie z.B. Ökosteuern oder auch eine CO2-Steuer. Außerdem einstimmig zu beschließen sind nach Art. 192 Abs. 2 Satz 1 Buchst. c AEUV Maßnahmen, welche die Wahl eines Mitgliedstaats zwischen verschiedenen Energiequellen und die allgemeine Struktur seiner Energieversorgung erheblich berühren. Damit sind Maßnahmen gemeint, welche die Grundstruktur der Energieversorgung betreffen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es um die Verdrängung eines Energieträgers, wie etwa um den Ausstieg aus der Atomenergie oder um den Kohleausstieg geht.[23]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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