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5. Wissenschaftlichkeitsprinzip

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Eine letzte wichtige inhaltliche Vorgabe enthält Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV. Danach hat die EU bei ihrer Umweltpolitik – und damit auch bei ihrer Klimaschutzpolitik – die verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Daten zu berücksichtigen.[16] Dies spielt in der Klimaschutzpolitik insoweit eine zentrale Rolle, als jahrelang und von manchen bis heute die Tatsache des menschengemachten Klimawandels geleugnet wurde. Solche Einwände bleiben aufgrund Art. 191 Abs. 3 Spiegelstrich 1 AEUV in der Klimaschutzpolitik der Europäischen Union außer Betracht. Maßgeblich ist vielmehr die wissenschaftliche Meinung des UN Klimaschutz-Expertenrates IPCC.[17] In diesem Gremium herrscht inzwischen Konsens, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und dass die Weltgemeinschaft massiv gegensteuern muss.

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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