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2. Einführung einer CO2-Steuer auf Unionsebene

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Umgekehrt entscheidet sich aber auch an Art. 113 AEUV die Frage, ob der EU die Kompetenz zur Einführung einer eigenen EU-weit geltenden CO2-Steuer zusteht. Bisher scheiterte die Einführung einer solchen Steuer schon an der nicht erreichten Einstimmigkeit,[49] vor allem, weil die Mitgliedstaaten keine fiskalischen Hoheitsrechte an die EU abgeben wollten. Es ist aber schon fraglich, ob Art. 113 AEUV überhaupt eine Rechtsgrundlage für die Einführung einer solchen Steuer auf Ressourcenverbrauch sein kann. Denn es handelt sich hier nicht um eine Verbrauchssteuer wie die Energie- und Stromsteuer, bei denen Steuergegenstand der Verbrauch eines Gutes durch Letztverbraucher ist. Die CO2-Emissionen werden gerade nicht verbraucht, sondern in die Atmosphäre geblasen. Eine solche Steuer könnte daher ähnlich wie die deutsche Kernbrennstoffsteuer[50] schon am fehlenden Steuererfindungsrecht der EU scheitern. Außerdem stellt sich die Frage, ob solche reinen Ökosteuern in Form der Besteuerung des Verbrauchs natürlicher Ressourcen überhaupt unter Art. 113 AEUV, sondern nicht eher unter die Umweltkompetenzen fallen. Jedenfalls wurde das auf den CO2-Emissionshandel erhobene Entgelt trotz seiner Ähnlichkeit zu den indirekten Steuern ausweislich der Erwägungen zur CO2-Emissionshandelsrichtlinie[51] nicht auf die Steuerzuständigkeit aus Art. 113 AEUV[52], sondern allein auf Art. 192 AEUV[53] gestützt.[54]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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