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3. Vorsorgeprinzip

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Weitere wesentliche Vorgaben sind die Grundsätze der Vorsorge und Vorbeugung. Man soll also nicht erst dann handeln, wenn „das Kind in den Brunnen gefallen ist“. Dies spielte vor allem in der Vergangenheit beim Klimaschutz eine große Rolle, denn lange Zeit war wissenschaftlich noch nicht so klar wie heute belegt, dass es den menschengemachten Klimawandel gibt und welche Folgen er hat. Trotzdem konnte die EU[12] nach Art. 191 Abs. 2 AEUV vorsorgliche Klimaschutzmaßnahmen betreiben. Eine damit zusammenhängende Vorgabe besteht darin, dass Umweltbeeinträchtigungen mit Vorrang an ihrem Ursprung zu bekämpfen sind. Für den Klimaschutz bedeutet dies, dass die Bekämpfung der Erderwärmung oder zumindest die Begrenzung von CO2-Emissionen Vorrang vor Anpassungsmaßnahmen an den Klimawandel hat. Umgekehrt bedeutet dies aber nicht, dass Anpassungsmaßnahmen nicht zulässig wären. Ganz im Gegenteil sind sie zwingend nötig und inzwischen auch fester Bestandteil von Klimaschutzmaßnahmen in der Europäischen Union.[13]

Klimaschutzrecht für Wirtschaft und Kommunen

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