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2. Behinderung

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Der Gesetzgeber hat im „Gesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) zur Begrifflichkeit „Behinderung“ eine rechtlich verbindliche Definition9 formuliert.

Diese dort enthaltene Definition zur „Behinderung“ gilt bei der Anwendung des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ für alle Menschen mit Handicap im gleichen Maße.

Übernahme des Begriffs „Behinderung“ durch die Bundesländer

Die Bundesländer haben die Definition der Begrifflichkeit „Behinderung“ in ihre Gesetze zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung aufgenommen. Dabei haben sie sich der Definition „Behinderung“ des „Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen“ (BGG) des Bundes angeschlossen und diese übernommen.

Die Definition „Behinderung“ in den Gesetzen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung der Bundesländer gilt für ihren jeweiligen Zuständigkeits- bzw. Geltungsbereich.

Beispiel:

Thüringer Gesetz zur Gleichstellung und Verbesserung der Integration von Menschen mit Behinderungen vom 16.Dezember 2005

§ 3 Behinderung

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.“

Auffassung der BAGFW

Die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW10) sieht in Folge der in Deutschland rechtlich verbindlich eingeführten UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung (BRK11) eine Überprüfung des Behindertenbegriffs in der deutschen Gesetzgebung für erforderlich. Dies bezieht sich insbesondere auf den definierten Behindertenbegriff nach § 2 SGB IX (vgl. Kapitel 7.1.5).

Die gegenwärtig in Deutschland angewandte Gliederung in körperliche, geistige und seelische Behinderung entspricht nicht dem neuen ganzheitlichen Verständnis vom Menschen der ICF.12 Gleiches gilt für die verwendeten Kriterien der für ein Lebensalter typischen Gesundheitseinschränkungen sowie eine vorliegende gesundheitliche Einschränkungsdauer von mindestens sechs Monaten.

Die gegenwärtig eingesetzten medizinisch-diagnostischen Verfahren zur Behinderungsfeststellung gilt es daher zu hinterfragen und weiter zu entwickeln.

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