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6. Barrierefreies Bauen

6.1 Gibt es einen Unterschied zwischen behindertengerechtem und barrierefreiem Bauen?

Barrierefreiheit

Der Begriff der Barrierefreiheit umfasst die gleichzeitige Möglichkeit einer hindernisfreien Zugänglichkeit und Nutzbarkeit für alle Menschen, einschließlich der Personen mit einer Behinderung.

Behinderung

Der Begriff der Behinderung bezieht sich auf die körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen einer Einzelperson bzw. einer Gruppe von Menschen mit ähnlich gelagerten Einschränkungen.

Eine Differenzierung dieser Begriffe ist im Wohnungsbau berechtigt und bedenkenswert.

Es besteht der grundsätzliche Anspruch, dass die öffentlich zugänglichen Bereiche der Wohngebäude, wie Gebäudezu- und -eingänge, Gemeinschaftsräume und Hausflure, für alle Menschen zugänglich sowie nutzbar, also barrierefrei, sein müssen. Sie dürfen keine baulichen Barrieren aufweisen. Dagegen müssen alle zur Wohnung zählenden Bereiche den Bedürfnissen der dort lebenden Personen, auch mit einer Behinderung, individuell angepasst sein. Das heißt, die Wohnung sowie deren Ausstattung, einschließlich aller dazu gehörenden Bereiche, muss für sie uneingeschränkt zugänglich und nutzbar sein.

Beispiel:

Ein sich im öffentlich zugänglichen Bereich des Wohngebäudes (Treppenhaus) befindender Aufzug muss sowohl für einen blinden Menschen, als auch für einen Rollstuhlnutzer nutzbar sein. Dagegen erfordert bei der Küchenausstattung allein der Umstand einer Blindheit keinen Einbau eines unterfahrbaren Spültisches, wie es für Rollstuhlnutzer notwendig ist. Blinde Menschen benötigen dagegen beispielsweise taktile Bedienelemente für den Herd. Die rollstuhlgerechte als auch die blindengerechte Gestaltung sind gleichberechtigte Teilbereiche der Barrierefreiheit und sind daher beide in öffentlich zugänglichen Gebäudebereichen zu erfüllen. Dagegen ist in der Wohnung „nur“ eine, auf die Behinderung deren Bewohner individuell abgestimmte, Gestaltung erforderlich.

6.2 Spezifische Bauweisen oder barrierefreies Bauen?

Sensorische, seelische, körperliche und psychische Einschränkungen können alle Menschen, im Allgemeinen unabhängig von ihrem jeweiligen Lebensalter, treffen. Daraus lässt sich für den öffentlichen Raum nicht ein berechtigter Anspruch auf eine spezifische Bau- und Gestaltungsweise für nur eine bestimmte Personengruppe ableiten.

Dies gilt in gleichem Maße für die Forderungen nach einem sogenannten:

 altengerechten Bauen

 alzheimerfreundlichen und –gerechten Bauen

 amputationsfreundlichen und –gerechten Bauen

 barrierearmen und –freundlichen Bauen

 behindertenangepassten, -freundlichen und gerechten Bauen

 blindenfreundlichen und –gerechten Bauen

 demenzfreundlichen und -gerechten Bauen

 gehörlosenfreundlichen und –gerechten Bauen

 kinderfreundlichen und –gerechten Bauen

 kleinwüchsigenfreundlichen und -gerechten Bauen

 körperbehindertenfreundliches und -gerechten Bauen

 rollatorfreundlichen und gerechten Bauen

 rollstuhlfreundlichen und gerechten Bauen

 schwerhörigenfreundlichen und -gerechten Bauen

 sehbehindertenfreundlichen und gerechten Bauen

 seniorenfreundlichen und -gerechten Bauen

 teilweise barrierefreien Bauen

usw.

Diese Begriffe werden auch gern als Marketingbezeichnungen verwandt. Dabei sind sie nicht standardisiert und finden nicht die gewünschte Akzeptanz.21

Die Bezeichnungen für die jeweiligen Bauweisen wecken bei den Betroffenen und Angehörigen die unterschiedlichsten Erwartungen, die sie letztlich nicht erfüllen können. Daher sollten diese auch nicht verwendet werden. All diese, uneingeschränkt berechtigten Formen des Bauens, finden sich unter dem Dach des „Barrierefreien Bauens“ wieder. Es muss deutlich hervorgehoben werden, dass wir im öffentlich zugänglichen Raum eine Baukultur und Stadtplanung benötigen, die im gleichen Maße uneingeschränkt für alle Bürger zugänglich und nutzbar ist.

6.3 Planungsebenen des barrierefreien Bauens

Entsprechend der Nutzungs- und Funktionsbedeutung der Bauten für Menschen mit Behinderungen lassen sich diese in unterschiedliche Planungsebenen einteilen.

Bei der Auswahl für einen Neu- oder Umbau sollte die Priorität jeweils bei der Einrichtung mit der höheren Planungsebene liegen.

Wohnbau (mit und ohne Wohnbauförderung)

Mehrfamilienhausbau;

Betreutes Wohnen und ähnliche alternative Wohnformen;

Pflegeheime

Verkehrsraum

Wohnumfeld (Gehwege, Straßenquerungen, Kreuzungen);

ÖPNV (Haltestellen, Fahrzeuge)

Dienstleistungsbetriebe

üblicher Art;

Kreditinstitute;

Geschäfte

Öffentliche Verwaltung

Behörden;

Ämter;

Gerichte

Gesundheitseinrichtungen

Arztpraxen;

medizinisch diagnostische und therapeutische Einrichtungen;

Apotheken;

Krankenhäuser

Einrichtungen für Bildung, Kultur, Sport und Freizeit

(inklusive Tourismus)

Schulen; (Uni, Kindergärten)

Sportplätze, Schwimm- und Turnhallen;

Museen, Kino, Theater;

Hotel, Gastronomie

Arbeitsstätten und Produktionsbetriebe

Sakralbauten

6.4 Behinderungsbedingter Mehrbedarf (BMB)

Beim Behinderungsbedingten Mehrbedarf22 steht die Frage nach den tatsächlich anfallenden Kosten im Mittelpunkt. Welche Finanzmittel müssen eingesetzt werden um die Mobilitätseinschränkung durch bauliche Maßnahmen zu kompensieren?

Das barrierefreie Bauen, gemäß der Definition des § 4 BGG, ist für den öffentlich zugänglichen Raum, also bei den baulichen Anlagen, wie Gebäude und Verkehrsanlagen, anzuwenden.

Dagegen zielt die Begrifflichkeit des behindertengerechten Bauens darauf ab, dass das Bauen den spezifischen behinderungsbedingten Bedürfnissen einer Person angepasst ist und diesen gerecht wird.

Die Ursache für die spezifischen Anforderungen an das behindertengerechte Wohnen ist, in den aus der jeweiligen Behinderung resultierenden Bedürfnissen, die sich von den allgemeinen Wohnbedürfnissen unterscheiden, zu sehen. Das Unterscheidungsmerkmal ist häufig der Anspruch auf eine größere Bewegungsfläche sowie die Beseitigung bautechnischer Barrieren. Für die Nutz- und Erreichbarkeit gilt dies nicht nur unmittelbar für die Wohnung, sondern ebenfalls für das Wohnumfeld in gleichem Maße.

Daraus ergibt sich das Erfordernis, die spezifischen Anforderungen, welche diese Person auf Grund ihres Handicaps stellen muss, zu kennen. Erst diese Voraussetzung gestattet es, die Baulichkeit den Bedürfnissen dieser Person anzupassen.

Die hier deutlich gewordene Differenzierung zwischen dem „Behindertengerechten Bauen" und dem „Barrierefreien Bauen" ist für die Ermittlung des Behinderungsbedingten Mehrbedarfs maßgeblich.

Da die zur Verfügung stehenden Vorgaben die spezielle Wohnraumgestaltung nur unzureichend beschreiben, müssen die individuellen Anforderungen der Betroffenen aus deren Krankheitsbild bzw. aus einem zu erstellenden Fähigkeitsprofil abgeleitet werden. Der ggf. zu erwartende Entwicklungsverlauf einer Krankheit bzw. Behinderung ist in der Planung und Kostenschätzung zu berücksichtigen.

Bei der Bestimmung des behinderungsbedingten Mehrbedarfs kann der Grad der Behinderung (GdB) herangezogen werden. Er bietet einen Anhaltspunkt über die Höhe der Funktionseinschränkung. Anhand des Funktionsverlustes lässt sich der Umfang des Behinderungsbedingten Mehrbedarfs bestimmen.

Die Flächenbedarfsermittlung für Wohnungen (Wohnflächenverbrauch) erfolgt nach DIN 18040 „Barrierefreies Bauen“, insbesondere Teil 2 „Wohnungen“, und dem Schema des Wohnungsbedarfs nach Neufert.23

6.5 Unverhältnismäßiger Mehraufwand

Bei der Beschäftigung mit dem barrierefreien Bauen wird man häufig mit dem unverhältnismäßigen Mehraufwand konfrontiert. Was ist unter diesem Begriff zu verstehen?

Mehraufwand

Die Begrifflichkeit „Mehraufwand“ beschreibt einen zusätzlichen:

finanziellen

zeitlichen oder auch

arbeitskräftemäßigen

Aufwand, durch welchen kein unmittelbarer Nutzen zu erreichen ist. Bei Anwendung dieser Definition in Bezug auf das barrierefreie Bauen, könnte der Eindruck geweckt werden, dass durch den notwendigen Mehraufwand zur Herstellung der Barrierefreiheit kein Nutzen entsteht.

Im Ergebnis der Mehraufwendungen zur Herstellung der Barrierefreiheit steht jedoch:

eine Verbesserung der Zugänglichkeit,

eine Verbesserung der Ausstattungsqualität und

eine größere Nutzbarkeit.

Für ein Unternehmen, z. Bsp. eine Wohnungsbaugenossenschaft, bedeutet dies konkret:

ein erhöhter Nutzwert und

einen wirtschaftlichen Ertrag.

Unverhältnismäßiger Mehraufwand

Der unverhältnismäßige Mehraufwand wird in den einzelnen Landesbauordnungen recht unterschiedlich definiert.

Als Gründe für den unverhältnismäßigen Mehraufwand werden oftmals angeführt:

ungünstige vorhandene Bebauung,

schwierige Geländeverhältnisse,

der Einbau eines sonst nicht erforderlichen Aufzugs,

die Sicherheit von Senioren und Menschen mit Behinderung,

aus Gründen des Denkmalschutzes und

technische Schwierigkeiten.

Die Höhe des Mehraufwandes ist unverhältnismäßig, wenn er

20 % der Baukosten – z. Bsp. in Berlin, NRW, bzw.

50 % der Baukosten – in Hamburg übersteigt.

Für die Ermittlung des unverhältnismäßigen Mehraufwandes werden ebenfalls je nach Bundesland unterschiedliche Maßstäbe angelegt. So z. Bsp.:

1 für die Gesamtkosten bei Neubauten (z. Bsp. Berlin, NRW),

2 für die Änderungskosten bei Umbauten (z. Bsp. Berlin, NRW),

3 für die Gesamtkosten bei Umbauten (z. Bsp. Niedersachsen),

4 für den tatsächlich entstehenden Mehraufwand (z. Bsp. Bayern, Bremen),

5 für die Verhältnismäßigkeit der Kosten, zur Gebäudewirtschaftlichkeit (z. Bsp. Hamburg).

Eine beispielgebende Vorreiterrolle nimmt hier der Freistaat Thüringen ein. Mit Änderung der Bauordnung zum 13. März 2014 ist der Begriff des unverhältnismäßigen Mehraufwandes entfallen. Damit soll der gestiegenen Bedeutung des barrierefreien Bauens Rechnung getragen werden. Ist dennoch im Einzelfall für den Bauherrn ein unverhältnismäßiger Mehraufwand vorhersehbar, so besteht für ihn die Möglichkeit, bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eine zulässige Abweichung zu beantragen. Der Gesetzgeber geht jedoch davon aus, dass zur Errichtung von Neubauten die Voraussetzungen für Abweichungen in der Regel nicht vorliegen werden.

Barrierefrei und selbstbestimmt Wohnen

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